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Einlagen für Sicherheitsschuhe nach der DGUV Regel 112-191

Worauf Sie beim Kauf von Einlagen für Sicherheitsschuhe achten müssen

Beim Kauf von Sicherheitsschuhen oder Arbeitsschuhen steht oft in der Produktbeschreibung, dass die Schuhe nach der DGUV Regel 112-191 zertifiziert sind. Aber was bedeutet diese DGUV Regel genau? Und was beinhaltet diese Zertifizierung für Arbeitsschuhe? Das werden Sie in diesem Blogbeitrag von omniprotect.de erfahren.

Orthopädische Einlagen? Hilft mir das?

Leider gibt es viele Menschen die Probleme mit den Füßen haben. Zum Glück gibt es hier vielfältige (medizinische) Hilfen, die diese Probleme lösen oder wenigstes Schmerzen lindern können. Ein Beispiel hierfür sind speziell an den eigenen Fuß angepasste Einlagen, welche von einem Orthopäden verschrieben werden. Diese orthopädischen Einlagen helfen zum Beispiel bei einer korrekten Fußhaltung und unterstützen den Fuß auch an langen Arbeitstagen. Diese orthopädischen Einlagen werden einfach in den Straßenschuh gelegt und los geht’s! Aber ist dieses auch der Fall bei Sicherheitsschuhen?

Nicht jede Einlage darf im Sicherheitsschuh genutzt werden

Nein! So einfach verhält sich dieses bei Sicherheitsschuhen nicht. Orthopädische Einlagen dürfen ausschließlich in Sicherheitsschuhen getragen werden, wenn die Schuhe nach der DGUV Regel 112-191 zertifiziert sind. Die berufsgenossenschaftliche DGUV-Regel 112-191 ist eine in Deutschland entstandene Richtlinie, die die notwendigen Eigenschaften eines Sicherheitsschuhs festlegt, damit der Schuh die CE Zertifizierung im Falle einer orthopädischen Zurichtung behalten kann.

Was genau sind ungeprüfte Einlagen?

Jede Einlage, die in Verbindung mit den Arbeitsschuh nicht nach der DGUV Regel 112-191 zertifiziert ist, ist eine ungeprüfte Einlegesohle. Diese darf grundsätzlich nicht im Sicherheitsschuh getragen werden, da hierdurch der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt. Ein paar Beispiele:

  • Jede Einlegesohle, die Sie im Einzelhandel kaufen oder aus irgendeinem Schuh nehmen
  • Zeitungspapier zum ausstopfen
  • Geruchsstopper Schuheinlagen und Sohlen mit Aktivkohle

Die DGUV-Regel 112-191 ist da für Ihren Schutz! Alle Arbeitsschuhe und Sicherheitsschuhe werden auf ihre Schutzeigenschaften geprüft, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Nach bestandener Prüfung werden sie entsprechend zertifiziert. Mit jeder Änderung, die sie an einem Schuh vornehmen, verändern sich die Produkteigenschaften und die Zertifizierung erlischt dadurch. Vergleichbar ist dieses, mit den unbefugten öffnen von Geräten. Das führt dann bekannterweise zu einem Garantieverlust.

Was verändert eine ungeprüfte Einlegesohle beim Sicherheitsschuh?

1.) Die Isolier – und Leitfähigkeit der Sicherheitsschuhe

Das bedeutet, wenn Funken entstehen, wird es in explosionsgefährdeten Räumen gefährlich. Das Zusammenspiel der einzelnen Bauteile des Schuhs sind nicht mehr korrekt aufeinander abgestimmt, wodurch der zertifizierte Schutz nicht mehr gewährleistet werden kann.

2.) Den Abstand zwischen Zehen und Schutzkappe

Wenn die Einlage den Abstand zwischen Zehen und der Kappe im Arbeitsschuh verringert, verringert dieses ebenfalls die Zeit, bevor der Fuß oder die Zehen gequetscht werden. Dieser Abstand wird von der Norm DIN EN ISO 20345 vorgegeben und darf nicht somit nicht durch eine nicht zertifizierte Einlage verändert werden.

Eine orthopädische Einlage darf nur verwendet werden, wenn sie zusammen mit dem Arbeitsschuh durch die Prüfstelle nach der DGUV Regel 112-191 entsprechend zertifiziert ist. Dieses wird immer in der Produktbeschreibung des Artikels mit aufgeführt.

Der Ablauf

  1. Bestellen Sie im Onlineshop von Omniprotect nach einem Sicherheitsschuh der mit dem Hinweis DGUV 112-191 gekennzeichnet ist.
  2. Ihrem örtlichen Orthopädieschuhmacher teilen Sie Ihren Wunsch nach Änderung und/oder übergeben Sie ihm das ärztliche Rezept mit den Anpassungsangaben, zusammen mit dem ausgewählten Schuhmodell.
  3. Ihr Orthopädieschuhmacher setzt sich in Kontakt mit dem jeweiligen Partner des Herstellers für die Versorgung der DGUV 112-191 zertifizierten Einlagen.
  4. Ihr Orthopädieschuhmacher überprüft und realisiert die orthopädischen Zurichtungen und stellt Ihnen nach Abrechnung den modifizierten Schuh zur Verfügung.
  5. Der angepasste Schuh erfüllt den vorgeschriebenen Sicherheitsnormen.
  6. Die Anschaffung orthopädischen Schuhwerks kann durch verschiedene Kostenträger (nicht jedoch durch die gesetzlichen Krankenkassen) bezuschusst werden. Leider ist dieses nicht bundeseinheitlich geregelt.

 

WICHTIGER HINWEIS:

Wenn ein Sicherheitsschuh nach den ärztlichen Anweisungen durch einen Orthopädieschuhmacher geändert wurde, darf dieser Schuh nur von der betroffenen Person verwendet werden. Jeder Missbrauch von Dritten ist streng zu vermeiden

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